Ihre Rechte bei einem unverschuldetem Unfall
Wer in ein Verkehrsunfall verwickelt ist, weiß im ersten Augenblick häufig nicht was zu tun ist. Nur die Wenigsten kennen Ihre Rechte und Pflichten. Als Unfallgeschädigter haben Sie eine Fülle an Rechten. Ihre Rechte als Geschädigter sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den folgenden Artikeln niedergeschrieben.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Daraus ergeben sich für den Unfallgeschädigten nachfolgende Rechte:
» Ersatz aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Schadenbehebung notwendig sind.
» Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, den Sie zur Rechtsberatung auf Kosten des Schädigers hinzuziehen.
» Gutachtenerstellung durch einen neutralen und unabhängigen KFZ-Sachverständigen zur genauen und zuverlässigen Bestimmung Ihres Sachschadens.
» Kostenerstattung für das Abschleppen Ihres fahruntüchtigen oder verkehrsunsicheren Fahrzeugs.
» Nutzung eines Mietwagens, der in Typ und Klasse Ihrem Fahrzeug entspricht.
» Freie Wahl der Reparaturwerkstatt, des Gutachters(!) und des Rechtsanwalts sowie der Autovermietung.
» Ausgleich der merkantilen Wertminderung,d.h. der Versicherer muss dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges vor dem Unfall und dem Wiederbeschaffungswert nach der Reparatur ersetzen.
» Kostenübernahme einer Vollkasko-Versicherung Ihres Mietwagens, sofern das beschädigte Auto ebenfalls vollkaskoversichert ist.
» Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug nicht fahrbereit und nicht verkehrssicher ist, sowie bei einem Totalschaden bis zum Ankauf eines Ersatzfahrzeuges, falls Sie auf einen Mietwagen verzichten. Die Höhe des Betrages ermitteln wir oder Ihr Anwalt. Der Anspruch entfällt, falls Sie durch eine unfallbedingte Verletzung in dieser Zeit nicht in der Lage sind, einen PKW zu führen – es sei denn, Ihr Fahrzeug wurde schon vor dem Unfall von einem oder mehreren Familienangehörigen mitbenutzt.
» Auszahlung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, d.h. Sie können auf die Reparatur des Fahrzeuges verzichten oder eine Reparatur in Eigenregie durchführen. Die Reparaturkosten können dann in der im Gutachten ermittelten Höhe abgerechnet werden, sofern die Totalschadensgrenze nicht überschritten ist (ausgenommen der Mehrwertsteuer).
» Erstattung der Umrüstkosten, wenn Sie das Ersatzauto entsprechend dem verunfallten Fahrzeug umrüsten, z.B. Umbau bzw. Montage einer Anhängerkupplung, Radioanlage usw.
» Kostenerstattung aller Sachgegenstände, die im Zusammenhang mit dem Unfall beschädigt wurden, wie Kleidung und transportierte Gegenstände, z.B. Fotoausrüstung.
» Erstattung einer Kostenpauschale von 20,00 – 30,00 Euro für Telefon- oder sonstige Auslagen. Zusätzlich zur Kostenpauschale werden bei Aufstellung und Vorlage der Belege die Nebenkosten erstattet, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, z.B. Reisekosten, Porti usw.
» Vorschläge, Ratschläge und Anweisungen der gegnerischen Versicherung abzulehnen.
Nehmen Sie Ihre Rechte war und machen Sie Ihre Ansprüche geltend ! Auf Wunsch empfehle ich Ihnen auch einen entsprechenden Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung, dem Fahrzeughalter und ggfs. Fahrer.