Kostenvoranschlag / Kurzgutachten

Bei kleineren Schäden, wie einfachen Kratzern (sogenannten Bagatellschäden oder Einfachschaden), ist die Erstellung eines ausführlichen Schadengutachtens oftmals nicht erforderlich. Hierfür genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. Kurzgutachten. Ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt ist für die Schadenregulierung jedoch nicht geeignet, da er zum einen nur eine Kostenschätzung darstellt und zum anderen die Reparaturwerkstatt in der Regel ein eigenwirtschaftliches Interesse hat und somit die Schadensbeurteilung nicht objektiv wäre. Abgesehen davon berücksichtigt ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt nicht Ihre weitergehenden Ansprüche wie z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall. Deshalb sollten sie immer einen unabhängigen Kfz-Gutachter mit der Erstellung des Kostenvoranschlages in Form eines Kurzgutachten beauftragen. Ich nehme bei der Erstellung des Kurzgutachten Bezug auf das Schadenereignis und dokumentiere den Schaden mit einer ausführlichen Schadenbeschreibung, aussagekräftigen Schadenbildern und einer detaillierten Schadenkalkulation.
Sollte im Rahmen der Reparatur oder der Schadenregulierung zu einem späteren Zeitpunkt ein ausführliches Schadengutachten erforderlich werden, kann dieses von mir anhand der umfangreichen Dokumentation nachträglich erstellt werden.
Mit einem Kurzgutachten kommen Sie Ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schädiger nach und tragen kein Kostenrisiko, da ich, wie bei einem ausführlichen Schadengutachten, auf Ihren Wunsch direkt mit der Versicherung abrechne.

Hinweis:

Viele Versicherungen haben ganz eigene Vorstellungen von der sogenannten Bagatellschadengrenze. Je nach Versicherungsgesellschaft liegt diese zwischen 500 – 3000EUR.
Jedoch hat die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH bereits eindeutig klargestellt, daß
Zitat:
„Bagatellschäden“ bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m.w.N.).

sowie

Zitat:
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (BGH-Urteil vom 30.11.2004 VI ZR 365/03).

Lassen Sie sich daher nicht von der gegnerischen Versicherung verunsichern. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter wird je nach Schadenbild und -umfang selbst entscheiden, ob ein Kurzgutachten oder ein ausführliches Schadengutachten erforderlich ist.